Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 15. September 1897 gegründete Verein führt den Namen Sport Verein Buckow 1897 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg, Aktenzeichen VR 4714 B, eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung des Sports in allen Altersklassen, insbesondere der Jugendarbeit;
b) die Pflege von Leibesübungen, insbesondere in den Sportarten Handball, Gymnastik, Freizeit- und Gesundheitssport in seiner Vielfältigkeit;
c) die Förderung des Breitensports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit;
d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes;
e) die Durchführung von und Beteiligung an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Kulturen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein verurteilt jegliche Form von Diskriminierung, Gewalt und Missbrauch, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art.
6. Sämtliche Bezeichnungen in dieser Satzung sind nicht geschlechtsspezifisch zu verstehen und stellen keine Wertung dar.
§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
1. Die Organe des Vereins (§ 11) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand (§ 26 BGB). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
§ 4 Gliederung
1. Für jede Sportart kann auf Antrag der Mitglieder eine eigene, rechtlich unselbstständige Abteilung gebildet werden. Sie wird mit Beschluss des Gesamtvorstandes durch einfache Mehrheit gebildet und erlangt mit der Bildung des Abteilungsvorstands in der Abteilungsversammlung Stimmrecht im Gesamtvorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern;
b) fördernden / passiven Mitgliedern;
c) Kurzzeitmitgliedern;
d) Ehrenmitgliedern.
Zu a) Aktive Mitglieder sind alle Angehörigen des Vereins auf unbegrenzte Dauer und Kurzzeitmitglieder.
Zu b) Fördernde/passive Mitglieder nehmen am Sportbetrieb nicht teil.
Zu c) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende der vereinbarten Kurzzeitmitgliedschaft, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Zu d) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder sein.
3. Die Mitglieder können dem Verein unmittelbar oder über eine Abteilung angehören. Mitglieder, die dem Verein unmittelbar angehören, können in Gruppen oder Kursen zusammengeschlossen sein.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme am Sportbetrieb ist auf die Abteilung der sie angehören begrenzt. Kurzzeitmitglieder sind auf ein festgelegtes Sportangebot begrenzt.
§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand, bei keiner Abteilungszugehörigkeit der Vorstand (§ 26 BGB). Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Mit dem Begrüßungsbrief wird die Mitgliedschaft bestätigt und beginnt mit dem beantragten Datum, es sei denn, ein anderes Datum wird im vorgenannten Brief bestätigt.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod / Erlöschen der juristischen Person;
d) Löschung des Vereins.
4. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. Über die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis wird das ehemalige Mitglied schriftlich informiert.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht).
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. In einer Jugendversammlung besitzen 8 – 25-jährige Mitglieder Stimm- und Wahlrecht.
5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
§ 8 Beiträge
1. Zur Deckung der Vereinsausgaben werden erhoben:
a) Aufnahmegebühr;
b) Beiträge, bestehend aus b.1) Grundbeitrag b.2) Abteilungsbeitrag;
c) Umlagen.
Zu c) Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines einmaligen, größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1 x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresgrundbeitrages erhoben werden.
2. Die Festlegungen zu den Punkten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) – c) werden vorgenommen durch:
a) Vorstand (§ 26 BGB);
b.1) Mitgliederversammlung;
b.2) Abteilungsversammlung;
c) Mitgliederversammlung.
3. Bei Mahnungen infolge nicht fristgerechter Zahlungen werden Gebühren erhoben.
4. Näheres regeln Beitragsordnung und Finanzordnung.
§ 9 Vereinsstrafen und sonstige Maßnahmen
1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Gesamtvorstand Maßregelungen wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen beschlossen werden.
2. Vor dem Beschluss der Maßnahme ist das Mitglied anzuhören.
3. Maßregelungen sind:
a) schriftlicher Verweis;
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins; ein befristetes Verbot ist vor allem möglich, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht in der Fälligkeitsfrist des Beitrages nachgekommen ist;
c) Ausschluss aus dem Verein.
4. Das Mitglied ist über die Maßregelung schriftlich durch den Gesamtvorstand zu informieren.
§ 10 Aufbau und Stellung der Abteilungen
1. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
2. Mitglieder des Abteilungsvorstandes
a) Abteilungsvorsitzender;
b) Stellvertretender Abteilungsvorsitzender;
c) Jugendwart;
d) Stellvertretender Jugendwart;
e) Kassenwart.
3. Die Mitglieder des Abteilungsvorstands werden in der Mitgliederversammlung (Abteilung) jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine Personalunion zwischen Abteilungsleiter und Kassenwart ist ausgeschlossen. Die Wahlen finden an allen ungeraden Jahreszahlen statt. Zur Vertretung des Gesamtvereins ist der Abteilungsvorstand nicht berechtigt.
4. Der Abteilungsvorstand führt die Geschäfte der Abteilung. Er kann für besondere Zwecke Beauftragte bestimmen.
5. Der Abteilungsvorstand hat für jedes Geschäftsjahr entsprechend der Finanzordnung einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan für die Abteilung zu erstellen, der von der Mitgliederversammlung (Abteilung) zu beschließen ist. Die Abteilungen müssen im Rahmen ihres Haushaltsplanes wirtschaftlich arbeiten.
6. Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Mittel für abteilungsbezogene Projekte können mit Zustimmung des Vorstands (§ 26 BGB) gesammelt werden.
Details regelt die Finanzordnung.
7. Für die Mitgliederversammlung (Abteilung) sowie die Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
8. Die Mitgliederversammlung (Abteilung) findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins statt.
9. Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben, die jedoch in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.
10. Wird eine Abteilung führungslos oder tritt ein einzelner oder der gesamte Abteilungsvorstand vor Ende seiner Amtszeit zurück, so kann der Vorstand (§ 26 BGB) geeignete Personen kommissarisch bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung der Abteilung ernennen.
§ 11 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) Vorstand (§26 BGB);
c) der Gesamtvorstand.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands (§ 26 BGB);
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
c) Entlastung und Wahl des Vorstands (§ 26 BGB);
d) Wahl der Kassenprüfer für den Gesamtverein;
e) Festsetzung des Grundbeitrages und Umlagen;
f) Genehmigung des Haushaltsplanes (Hauptverein);
g) Satzungsänderungen;
h) Beschlussfassung über Anträge:
i) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern;
j) Auflösung oder Verschmelzung des Vereins;
k) Genehmigung der Einführung und Umsetzung von Ordnungen aller Art, die vom geschäftsführenden Vorstand erarbeitet und beschlossen wurden.
2. Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich zwischen dem 01. März und 30. April eines Jahres durchzuführen.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand (§ 26 BGB) mittels Aushang im Vereinsheim und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Mitglieder, die beim Vorstand (§ 26 BGB) eine Email-Adresse hinterlegt haben und ihr Einverständnis erklärt haben, dass an diese Anschrift Einladungen versendet werden dürfen, erhalten die Einladung dazu auch in Textform per E-Mail. Eine Einladung in Schriftform auf dem Postweg erfolgt nicht. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung genügen die vorgenannten Veröffentlichungen.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen, Auflösung oder Verschmelzung des Vereins sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 5 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters / Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
7. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum 31. Januar des Jahres in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, schriftlich mit Begründung und mit der Unterschrift beim Vorstand (§ 26 BGB) einzureichen. Sie werden mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Anträge können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.
Verspätet eingegangene Anträge zur Tagesordnung oder Anträge zur Tagesordnung in der Mitgliederversammlung sind nicht zulässig. Verspätet eingegangene Anträge werden in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt.
Während der Mitgliederversammlung können Anträge von Mitgliedern, soweit es sich um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem bestehenden Tagesordnungspunkt handelt, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
8. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand (§ 26 BGB) einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
10. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Der Schriftführer fertigt ein Beschlussprotokoll, das vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13. Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus 4 – 6 Mitgliedern. Dazu gehören
a) 1. Vorsitzender;
b) 2. Vorsitzender;
c) Schatzmeister;
d) Schriftführer.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in den Vorstand berufen.
2. Aufgaben des Vorstandes (§ 26 BGB)
a) Er führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
c) Er kann für den Geschäftsbetrieb des Vereins Beauftragte, Ehrenämter und Ausschüsse bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
d) Er ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen der nicht dem Gesamtvorstand angehört und ihn mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen.
e) Er hält regelmäßige Sitzungen ab. Er beruft nach Bedarf den Gesamtvorstand ein. Jedes Mitglied hat, unabhängig von den bekleideten Ämtern, eine Stimme. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Von den Vorstandssitzungen werden durch den Schriftführer Beschlussprotokolle gefertigt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann eine abweichende Regelung treffen.
f) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Themen / Angelegenheiten im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt.
g) Mitglieder des Vorstandes (§ 26 BGB) sind berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
h) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wovon einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
i) Der Schriftführer ist Vertreter des Schatzmeisters.
Weitere Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung und die Finanzordnung.
3. Für die folgenden Geschäfte benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit:
a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungsgeschäfte;
b) Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten sowie Inanspruchnahme von Krediten; die Inanspruchnahme von Zahlungszielen stellt dabei keine Kreditaufnahme dar;
c) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten (i.S.v. § 15 AO) eines Vorstandsmitglieds;
d) Investitionsmaßnahmen, die nicht Teil des laufenden Haushaltes sind und die im Einzelfall einen Betrag von zehn von Hundert des laufenden Haushaltes übersteigen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes (§ 26 BGB) werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand (§ 26 BGB) gewählt ist. Die Wahlen finden an allen geraden Jahreszahlen statt. Eine Personalunion zwischen den Vorsitzenden und Schatzmeister sowie 1. und 2. Vorsitzendem ist ausgeschlossen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (§ 26 BGB) vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand (§ 26 BGB) berechtigt, diese Position vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
§ 14 Gesamtvorstand
1. Dem Gesamtvorstand gehören an und haben bei Beschlussfassungen jeweils eine Stimme:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (§ 26 BGB);
b) die in den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter bzw. ein Vertreter;
c) sofern die Jugendvertretung einen Jugendvertreter gewählt hat, ist dieser stimmberechtigtes Mitglied des Gesamtvorstandes;
d) die in den Abteilungsversammlungen gewählten Jugendwarte bzw. deren Vertreter.
2. Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Durchführung aller vom Vorstand (§ 26 BGB) gefassten Beschlüsse, für die Planung von besonderen Veranstaltungen, Gründungen und Auflösung von Abteilungen, für jugendrelevante Angegelegenheiten und entscheidet über außerordentliche Maßnahmen.
Weitere Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung und die Finanzordnung.
§ 15 Jugendvertreter und Jugendversammlung
1. Die Jugend des Vereins (Mitglieder im Alter zwischen 8 und 25 Jahren) kann sich zu einer Jugendversammlung versammeln und einen Jugendvertreter wählen.
2. Der Jugendvertreter wird Mitglied des Gesamtvorstandes und hat bei Abstimmungen/Beschlüssen eine Stimme.
3. Aufgaben und Details regelt die Geschäftsordnung.
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer und zwei Vertreter, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Wahlen finden an allen ungeraden Jahreszahlen statt.
2. Die Kassenprüfer haben alle Kassen / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand (§ 26 BGB) jeweils bei Unstimmigkeiten schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes / Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes (§ 26 BGB).
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾-mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Datenschutz
1. Es gilt die DSGVO.
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die mit dem Beitrittsantrag mitgeteilten Daten.
2. Die Erhebung der Daten, deren Verarbeitung und die Rechte der Betroffenen ergeben sich aus der Datenschutzordnung des Vereins, die auf der Homepage des Vereins einsehbar ist und im Vereinsheim ausliegt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Kontaktdaten, Bankverbindung (bei Lastschriftauftrag) mitzuteilen. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen.
2. Der Vorstand (§ 26 BGB) wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, von denen das Registergericht die Eintragung oder das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig macht.
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.02.2020
Geändert durch Vorstandsbeschluss gem. § 19 Zff. 2 der Satzung
Eingetragen im Vereinsregister und gültig ab 21. April 2020