§ 1 NAME, SITZ,
GESCHÄFTSJAHR
§ 2
ZWECK, AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE DER
TÄTIGKEIT
§ 3
VERGÜTUNG FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT,
AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
§ 4
GLIEDERUNG
§ 5
MITGLIEDSCHAFT
§ 6
ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
§ 7
STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT
§ 8
BEITRÄGE
§ 9
VEREINSSTRAFEN UND SONSTIGE MASSNAHME
§ 10
AUFBAU UND STELLUNG DER ABTEILUNGEN
§ 11
ORGANE
§ 12
DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 13.
GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
§ 14
GESAMTVORSTAND
§ 15
JUGENDVERTRETER UND JUGENDVERSAMMLUNG
§ 16
KASSENPRÜFER
§ 17
AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 18
DATENSCHUTZ
§ 19
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der
am 15. September 1897 gegründete Verein
führt den Namen Sport Verein Buckow 1897
e.V. Der Verein hat seinen Sitz in
Berlin und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Charlottenburg,
Aktenzeichen VR 4714 B, eingetragen.
2. Der
Verein ist Mitglied in den Fachverbänden
des Landessportbundes Berlin e.V., deren
Sportarten im Verein betrieben werden,
und erkennt deren Satzungen und
Ordnungen an.
3. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der
Zweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
a) die Förderung des
Sports in allen Altersklassen,
insbesondere der Jugendarbeit;
b) die Pflege von
Leibesübungen, insbesondere in den
Sportarten Handball, Gymnastik, Freizeit-
und Gesundheitssport in seiner
Vielfältigkeit;
c) die Förderung des
Breitensports als Mittel zur Erhaltung der
Gesundheit;
d) die Organisation eines
geordneten Sport-, Spiel- und
Übungsbetriebes;
e) die Durchführung von
und Beteiligung an sportspezifischen und
übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen.
3. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel
des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
und haben keinen Anspruch am
Vereinsvermögen. Ausscheidende Mitglieder
haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
5. Der
Verein wahrt parteipolitische Neutralität.
Er räumt den Angehörigen aller Völker und
Kulturen gleiche Rechte ein und vertritt
den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz. Der Verein
verurteilt jegliche Form von
Diskriminierung, Gewalt und Missbrauch,
gleich ob körperlicher, seelischer oder
sexueller Art.
6. Sämtliche
Bezeichnungen in dieser Satzung sind
nicht geschlechtsspezifisch zu verstehen
und stellen keine Wertung dar.
§ 3
Vergütung für die Vereinstätigkeit,
Aufwandsentschädigung
1. Die
Organe des Vereins (§ 11) üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf
können Vereinsämter im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft der Vorstand
(§ 26 BGB). Gleiches gilt für
die Vertragsinhalte und -bedingungen.
§ 4 Gliederung
1. Für
jede Sportart kann auf Antrag der
Mitglieder eine eigene, rechtlich
unselbstständige Abteilung gebildet
werden. Sie wird mit Beschluss des
Gesamtvorstandes durch einfache Mehrheit
gebildet und erlangt mit der Bildung des
Abteilungsvorstands in der
Abteilungsversammlung Stimmrecht im
Gesamtvorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden.
Der Verein besteht
aus:
a) aktiven
Mitgliedern;
b) fördernden /
passiven Mitgliedern;
c)
Kurzzeitmitgliedern;
d) Ehrenmitgliedern.
Zu a) Aktive Mitglieder
sind alle Angehörigen des Vereins auf
unbegrenzte Dauer und Kurzzeitmitglieder.
Zu b) Fördernde/passive
Mitglieder nehmen am Sportbetrieb nicht
teil.
Zu c) Die Mitgliedschaft
endet automatisch mit dem Ende der
vereinbarten Kurzzeitmitgliedschaft, ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
Zu d)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Juristische
Personen können nur fördernde Mitglieder
sein.
3. Die
Mitglieder können dem Verein unmittelbar
oder über eine Abteilung angehören.
Mitglieder, die dem Verein unmittelbar
angehören, können in Gruppen oder Kursen
zusammengeschlossen sein.
4. Die
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen
des Vereinszwecks an den
Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Die Teilnahme am
Sportbetrieb ist auf die Abteilung der
sie angehören begrenzt.
Kurzzeitmitglieder sind auf ein
festgelegtes Sportangebot begrenzt.
§ 6 Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich unter
Anerkennung der Vereinssatzung und der
Vereinsordnungen zu beantragen. Bei
Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die
schriftliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
2. Über
die Aufnahme entscheidet der jeweilige
Abteilungsvorstand, bei keiner
Abteilungszugehörigkeit der Vorstand
(§ 26 BGB). Eine Ablehnung ist
schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung
braucht nicht begründet zu werden. Mit
dem Begrüßungsbrief wird die
Mitgliedschaft bestätigt und beginnt mit
dem beantragten Datum, es sei denn, ein
anderes Datum wird im vorgenannten Brief
bestätigt.
3. Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod / Erlöschen
der juristischen Person;
d) Löschung des
Vereins.
4. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an
die Geschäftsstelle des Vereins zu
richten. Der Austritt kann nur zum Ende
eines Quartals unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat erklärt
werden.
5. Nach
Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die
Zahlungspflicht der bis zu diesem
Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge
bestehen. Über die Streichung aus dem
Mitgliederverzeichnis wird das ehemalige
Mitglied schriftlich informiert.
§ 7 Stimmrecht und
Wählbarkeit
1. Mitglieder,
die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives
Wahlrecht).
2. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
3. Gewählt
werden (passives Wahlrecht) können alle
volljährigen und geschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
4. In
einer Jugendversammlung besitzen 8 –
25-jährige Mitglieder Stimm- und
Wahlrecht.
5. Abwesende
können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Annahme des Amtes
vorher schriftlich erklärt haben.
§ 8 Beiträge
1. Zur
Deckung der Vereinsausgaben werden
erhoben:
a) Aufnahmegebühr;
b) Beiträge,
bestehend aus b.1) Grundbeitrag b.2)
Abteilungsbeitrag;
c) Umlagen.
Zu c) Umlagen dürfen
nur zur Erfüllung des Vereinszwecks
beschlossen werden und zur Deckung eines
einmaligen, größeren Finanzbedarfs des
Vereins, der mit den regelmäßigen
Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie
dürfen höchstens 1 x pro Jahr und
grundsätzlich nur bis zur Höhe eines
halben Jahresgrundbeitrages erhoben
werden.
2. Die
Festlegungen zu den Punkten gemäß Absatz
1 Buchstabe a) – c) werden vorgenommen
durch:
a) Vorstand
(§ 26 BGB);
b.1)
Mitgliederversammlung;
b.2)
Abteilungsversammlung;
c)
Mitgliederversammlung.
3. Bei
Mahnungen infolge nicht fristgerechter
Zahlungen werden Gebühren erhoben.
4. Näheres
regeln Beitragsordnung und
Finanzordnung.
§ 9 Vereinsstrafen
und sonstige Maßnahmen
1. Gegen
Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder
– können vom Gesamtvorstand
Maßregelungen wegen erheblicher
Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen beschlossen werden.
2. Vor
dem Beschluss der Maßnahme ist das
Mitglied anzuhören.
3. Maßregelungen
sind:
a) schriftlicher
Verweis;
b)
befristetes Verbot der Teilnahme am
Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen
des Vereins; ein befristetes Verbot ist
vor allem möglich, wenn das Mitglied
seiner Beitragspflicht nicht in der
Fälligkeitsfrist des Beitrages
nachgekommen ist;
c) Ausschluss aus
dem Verein.
4. Das
Mitglied ist über die Maßregelung
schriftlich durch den Gesamtvorstand zu
informieren.
§ 10 Aufbau und
Stellung der Abteilungen
1. Die
Abteilungen regeln ihre sportlichen,
organisatorischen und finanziellen
Angelegenheiten selbst, soweit diese
Satzung nichts Anderes bestimmt oder das
Gesamtinteresse des Vereins nicht
betroffen wird.
2. Mitglieder
des Abteilungsvorstandes
a)
Abteilungsvorsitzender;
b) Stellvertretender
Abteilungsvorsitzender;
c) Jugendwart;
d) Stellvertretender
Jugendwart;
e) Kassenwart.
3. Die
Mitglieder des Abteilungsvorstands
werden in der Mitgliederversammlung
(Abteilung) jeweils für zwei Jahre
gewählt. Eine Personalunion zwischen
Abteilungsleiter und Kassenwart ist
ausgeschlossen. Die Wahlen finden an
allen ungeraden Jahreszahlen statt. Zur
Vertretung des Gesamtvereins ist der
Abteilungsvorstand nicht berechtigt.
4. Der
Abteilungsvorstand führt die Geschäfte
der Abteilung. Er kann für besondere
Zwecke Beauftragte bestimmen.
5. Der
Abteilungsvorstand hat für jedes
Geschäftsjahr entsprechend der
Finanzordnung einen in Einnahmen und
Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan
für die Abteilung zu erstellen, der von
der Mitgliederversammlung (Abteilung) zu
beschließen ist. Die Abteilungen müssen
im Rahmen ihres Haushaltsplanes
wirtschaftlich arbeiten.
6. Abteilungen
können kein eigenes Vermögen bilden.
Mittel für abteilungsbezogene Projekte
können mit Zustimmung des Vorstands (§
26 BGB) gesammelt werden.
Details regelt die
Finanzordnung.
7. Für
die Mitgliederversammlung (Abteilung)
sowie die Wahlen der
Abteilungsvorstände gelten die
Bestimmungen dieser Satzung
entsprechend.
8. Die
Mitgliederversammlung (Abteilung) findet
jährlich vor der Jahreshauptversammlung
des Vereins statt.
9. Die
Abteilungen können sich eigene Ordnungen
geben, die jedoch in Übereinstimmung mit
dem Gesamtinteresse des Vereins stehen
müssen.
10. Wird
eine Abteilung führungslos oder tritt
ein einzelner oder der gesamte
Abteilungsvorstand vor Ende seiner
Amtszeit zurück, so kann der Vorstand
(§ 26 BGB) geeignete Personen
kommissarisch bis zur Neuwahl durch die
Mitgliederversammlung der Abteilung
ernennen.
§ 11 Organe
1. Die
Organe des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung;
b) Vorstand (§26 BGB);
c) der Gesamtvorstand.
§ 12 Die
Mitgliederversammlung
1. Oberstes
Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die
Jahreshauptversammlung. Diese ist
zuständig für:
a) Entgegennahme der
Berichte des Vorstands
(§ 26 BGB);
b) Entgegennahme des
Berichts der Kassenprüfer;
c) Entlastung und Wahl des
Vorstands (§ 26 BGB);
d) Wahl der Kassenprüfer
für den Gesamtverein;
e) Festsetzung des
Grundbeitrages und Umlagen;
f) Genehmigung des
Haushaltsplanes (Hauptverein);
g) Satzungsänderungen;
h) Beschlussfassung über
Anträge:
i) Ernennung/Abberufung
von Ehrenmitgliedern;
j) Auflösung oder
Verschmelzung des Vereins;
k) Genehmigung der
Einführung und Umsetzung von Ordnungen
aller Art, die vom geschäftsführenden
Vorstand erarbeitet und beschlossen
wurden.
2. Die
Jahreshauptversammlung ist einmal
jährlich zwischen dem 01. März und 30.
April eines
Jahres durchzuführen.
3. Die
Einberufung von Mitgliederversammlungen
erfolgt durch den Vorstand
(§ 26 BGB) mittels Aushang im
Vereinsheim und Veröffentlichung auf der
Homepage des Vereins. Mitglieder, die
beim Vorstand (§ 26 BGB) eine
Email-Adresse hinterlegt haben und ihr
Einverständnis erklärt haben, dass an
diese Anschrift Einladungen versendet
werden dürfen, erhalten die Einladung
dazu auch in Textform per E-Mail. Eine
Einladung in Schriftform auf dem Postweg
erfolgt nicht. Für den Nachweis der
frist- und ordnungsgemäßen Einladung
genügen die vorgenannten
Veröffentlichungen.
Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von mindestens zwei Wochen
liegen. Mit der Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der
Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
4. Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und
Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als
abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen,
Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
sowie Änderungen des Vereinszwecks
erfordern eine ¾-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei
Wahlen muss eine geheime Abstimmung
erfolgen, wenn diese von wenigstens 5
v.H. der stimmberechtigten Anwesenden
beantragt wird. Blockwahlen sind auf
Antrag des Wahlleiters /
Versammlungsleiters und Zustimmung der
Mitgliederversammlung zulässig.
7. Anträge
an die ordentliche Mitgliederversammlung
sind spätestens bis zum 31. Januar des
Jahres in dem die Mitgliederversammlung
stattfindet, schriftlich mit Begründung
und mit der Unterschrift beim Vorstand
(§ 26 BGB) einzureichen. Sie
werden mit der Einladung zur
ordentlichen Mitgliederversammlung
bekannt gegeben. Anträge können von
jedem stimmberechtigten Miglied gestellt
werden.
Verspätet
eingegangene Anträge zur Tagesordnung
oder Anträge zur Tagesordnung in der
Mitgliederversammlung sind nicht
zulässig. Verspätet eingegangene Anträge
werden in der nächsten ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung
behandelt.
Während der
Mitgliederversammlung können Anträge von
Mitgliedern, soweit es sich um
Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu
einem bestehenden Tagesordnungspunkt
handelt, mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen angenommen werden.
8. Anträge
auf Satzungsänderungen, die nicht auf
der Tagesordnung stehen, werden nicht
behandelt.
9. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
muss vom Vorstand (§ 26 BGB)
einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens 10 v.H. der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe
des Zwecks und der Gründe fordern.
Tagesordnungspunkte einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung
können nur solche sein, die zu ihrer
Einberufung geführt haben.
10. Die
Mitgliederversammlung wird durch den
Vorsitzenden oder einen durch ihn
Beauftragten geleitet.
Der Schriftführer fertigt
ein Beschlussprotokoll, das vom
Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13.
Geschäftsführender Vorstand
1. Der
geschäftsführende Vorstand im Sinne
§ 26 BGB besteht aus 4 – 6
Mitgliedern. Dazu gehören
a) 1. Vorsitzender;
b) 2. Vorsitzender;
c) Schatzmeister;
d) Schriftführer.
Die Mitgliederversammlung
kann weitere Mitglieder in den Vorstand
berufen.
2. Aufgaben
des Vorstandes (§ 26 BGB)
a) Er führt die Geschäfte
im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
b) Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen.
c) Er kann für den
Geschäftsbetrieb des Vereins Beauftragte,
Ehrenämter und Ausschüsse bestellen und
abberufen und deren Wirkungskreis
bestimmen.
d) Er ist berechtigt,
einen Geschäftsführer zu bestellen der
nicht dem Gesamtvorstand angehört und ihn
mit der Führung der laufenden Geschäfte zu
beauftragen.
e) Er hält regelmäßige
Sitzungen ab. Er beruft nach Bedarf den
Gesamtvorstand ein. Jedes Mitglied hat,
unabhängig von den bekleideten Ämtern,
eine Stimme. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Von den
Vorstandssitzungen werden durch den
Schriftführer Beschlussprotokolle
gefertigt. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Der Vorstand kann eine
abweichende Regelung treffen.
f) Im Einzelfall kann der
Vorsitzende anordnen, dass die
Beschlussfassung über einzelne Themen /
Angelegenheiten im Umlaufverfahren per
E-Mail erfolgt.
g) Mitglieder des
Vorstandes (§ 26 BGB) sind
berechtigt, an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse beratend
teilzunehmen.
h) Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein durch
zwei der vorstehend genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten,
wovon einer der 1. oder 2. Vorsitzende
sein muss.
i) Der Schriftführer ist
Vertreter des Schatzmeisters.
Weitere Einzelheiten
regeln die Geschäftsordnung und die
Finanzordnung.
3. Für
die folgenden Geschäfte benötigt der
Vorstand die Zustimmung der
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit:
a) Erwerb, Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie die
damit zusammenhängenden
Verpflichtungsgeschäfte;
b) Übernahme von
Bürgschaften und Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten sowie
Inanspruchnahme von Krediten; die
Inanspruchnahme von Zahlungszielen stellt
dabei keine Kreditaufnahme dar;
c) Abschluss, Aufhebung
oder Änderung von Verträgen mit Verwandten
oder Verschwägerten (i.S.v. § 15 AO) eines
Vorstandsmitglieds;
d) Investitionsmaßnahmen,
die nicht Teil des laufenden Haushaltes
sind und die im Einzelfall einen Betrag
von zehn von Hundert des laufenden
Haushaltes übersteigen.
4. Die
Mitglieder des Vorstandes
(§ 26 BGB) werden für jeweils
zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt,
bis ein neuer Vorstand
(§ 26 BGB) gewählt ist. Die
Wahlen finden an allen geraden
Jahreszahlen statt. Eine Personalunion
zwischen den Vorsitzenden und
Schatzmeister sowie 1. und 2.
Vorsitzendem ist ausgeschlossen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
(§ 26 BGB) vor Ablauf der
Amtszeit aus, ist der Vorstand
(§ 26 BGB) berechtigt, diese
Position vorübergehend kommissarisch zu
besetzen.
§ 14 Gesamtvorstand
1. Dem
Gesamtvorstand gehören an und haben bei
Beschlussfassungen jeweils eine Stimme:
a) die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands
(§ 26 BGB);
b) die in den
Abteilungsversammlungen gewählten
Abteilungsleiter bzw. ein Vertreter;
c) sofern die
Jugendvertretung einen Jugendvertreter
gewählt hat, ist dieser stimmberechtigtes
Mitglied des Gesamtvorstandes;
d) die in den
Abteilungsversammlungen gewählten
Jugendwarte bzw. deren Vertreter.
2. Der
Gesamtvorstand ist zuständig für die
Durchführung aller vom Vorstand
(§ 26 BGB) gefassten
Beschlüsse, für die Planung von
besonderen Veranstaltungen, Gründungen
und Auflösung von Abteilungen, für
jugendrelevante Angegelegenheiten und
entscheidet über außerordentliche Maßnahmen.
Weitere Einzelheiten
regeln die Geschäftsordnung und die
Finanzordnung.
§ 15
Jugendvertreter und Jugendversammlung
1. Die
Jugend des Vereins (Mitglieder im Alter
zwischen 8 und 25 Jahren) kann sich zu
einer Jugendversammlung versammeln und
einen Jugendvertreter wählen.
2. Der
Jugendvertreter wird Mitglied des
Gesamtvorstandes und hat bei
Abstimmungen/Beschlüssen eine Stimme.
3. Aufgaben
und Details regelt die Geschäftsordnung.
§ 16 Kassenprüfer
1. Die
Mitgliederversammlung wählt aus dem
Kreis der Mitglieder für die Dauer von
zwei Jahren drei Kassenprüfer und zwei
Vertreter, die nicht dem Gesamtvorstand
angehören dürfen. Die Wahlen finden an
allen ungeraden Jahreszahlen statt.
2. Die
Kassenprüfer haben alle Kassen / Konten
des Vereins einschließlich der Bücher
und Belege mindestens einmal im
Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen und dem Vorstand
(§ 26 BGB) jeweils bei
Unstimmigkeiten schriftlich Bericht zu
erstatten.
3. Die
Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassenwartes /
Schatzmeisters und des übrigen
Vorstandes (§ 26 BGB).
§ 17 Auflösung des
Vereins
1. Über
die Auflösung des Vereins oder die
Verschmelzung mit einem anderen Verein
entscheidet eine hierfür eigens
einzuberufende Mitgliederversammlung mit
¾-mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins nach Erfüllung
sämtlicher Verbindlichkeiten an den
Landessportbund Berlin e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Datenschutz
1. Es
gilt die DSGVO.
Der Verein verarbeitet von
seinen Mitgliedern die mit dem
Beitrittsantrag mitgeteilten Daten.
2. Die
Erhebung der Daten, deren Verarbeitung
und die Rechte der Betroffenen ergeben
sich aus der Datenschutzordnung des
Vereins, die auf der Homepage des
Vereins einsehbar ist und im Vereinsheim
ausliegt.
3. Die
Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen
ihrer Anschrift, Kontaktdaten,
Bankverbindung (bei Lastschriftauftrag)
mitzuteilen. Näheres ergibt sich aus der
Datenschutzordnung.
§ 19
Schlussbestimmungen
1. Diese
Satzung tritt mit der Eintragung im
Vereinsregister in Kraft und ersetzt
alle früheren Satzungen.
2. Der Vorstand
(§ 26 BGB) wird ermächtigt,
Satzungsänderungen zu beschließen, von
denen das Registergericht die Eintragung
oder das Finanzamt die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit abhängig macht.